Werden Stoffe unter dieser Eintragung in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks befrdert, so drfen diese Tanks mit Additivierungseinrichtungen ausgerstet sein.

Additivierungseinrichtungen:

- sind Teil der Bedienungsausrstung zur Beimischung von Additiven der UN-Nummer 1202, 1993 Verpackungsgruppe III oder 3082 oder von nicht gefhrlichen Stoffen whrend des Entleerens des Tanks;
- bestehen aus Elementen, wie Verbindungsrohren und -schluchen, Verschlusseinrichtungen, Pumpen und Dosierungseinrichtungen, die mit der Entleerungseinrichtung der Bedienungsausrstung des Tanks dauerhaft verbunden sind;
- umfassen Umschlieungsmittel, die integraler Bestandteil des Tankkrpers oder dauerhaft auen am Tank oder am Tankfahrzeug befestigt sind.

Alternativ drfen Additivierungseinrichtungen Anschlusseinrichtungen fr die Verbindung mit Verpackungen haben. In diesem Fall wird die Verpackung selbst nicht als Teil der Additivierungseinrichtung angesehen.

Abhngig von der Konfiguration gelten folgende Vorschriften:

a) Bau der Umschlieungsmittel
(i) Als integraler Bestandteil des Tankkrpers (z.B. Tankabteil) mssen sie die zutreffenden Vorschriften des Kapitels 6.8 erfllen.
(ii) Bei einer dauerhaften Befestigung auen am Tank oder am Tankfahrzeug unterliegen sie nicht den Bauvorschriften des ADR, sofern die folgenden Vorschriften erfllt sind:
Sie bestehen aus einem metallenen Werkstoff und erfllen die nachstehenden Mindestvorschriften fr die Wanddicke:

Werkstoff		Mindestwanddicke *)
rostfreie austenitische Sthle	2,5 mm
andere Sthle		3 mm
Aluminiumlegierungen	4 mm
Aluminium, 99,80 % rein	6 mm

*) Wenn die Umschlieungsmittel aus einer Doppelwand bestehen, muss die Summe der Wanddicken der metallenen Auenwand und der metallenen Innenwand der vorgeschriebenen Wanddicke entsprechen.

Schweiarbeiten mssen gem dem ersten Unterabsatz des Absatzes 6.8.2.1.23 ausgefhrt sein, mit der Ausnahme, dass fr die Besttigung der Qualitt der Schweinhte andere geeignete Methoden angewendet werden drfen.
(iii) Bei den Verpackungen, die mit der Additivierungseinrichtung verbunden werden knnen, muss es sich um Metallverpackungen handeln, die den fr das betreffende Additiv anwendbaren Bauvorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen.

b) Tankzulassung

Fr Tanks, die mit Additivierungseinrichtungen ausgerstet sind oder ausgerstet werden sollen und bei denen die Additivierungseinrichtung nicht in der ursprnglichen Baumusterzulassung des Tanks enthalten ist, gelten die Vorschriften des Absatzes 6.8.2.3.4.

c) Verwendung von Umschlieungsmitteln und Additivierungseinrichtungen
(i) Im Falle von Absatz a) (i) bestehen keine weiteren Vorschriften.
(ii) Im Falle von Absatz a) (ii) darf der Gesamtfassungsraum der Umschlieungsmittel 400 Liter je Fahrzeug nicht berschreiten.
(iii) Im Falle von Absatz a) (iii) gelten der Unterabschnitt 7.5.7.5 und der Abschnitt 8.3.3 nicht. Die Verpackungen drfen nur whrend des Entleerens des Tanks mit der Additivierungseinrichtung verbunden sein. Whrend der Befrderung mssen die Verschlsse und Anschlusseinrichtungen dicht verschlossen sein.

d) Prfung von Additivierungseinrichtungen
Fr die Additivierungseinrichtung gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.4. Im Falle von Absatz a) (ii) mssen die Umschlieungsmittel der Additivierungseinrichtung zum Zeitpunkt der erstmaligen Prfung, der Zwischenprfung oder der wiederkehrenden Prfung des Tanks jedoch nur einer ueren Sichtprfung und einer Dichtheitsprfung unterzogen werden. Die Dichtheitsprfung muss mit einem Prfdruck von mindestens 0,2 bar durchgefhrt werden.

Bem. Fr die in Absatz a) (iii) beschriebenen Verpackungen gelten die entsprechenden Vorschriften des ADR.

e) Befrderungspapier
Fr das betreffende Additiv mssen nur die gem Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) erforderlichen Angaben im Befrderungspapier vermerkt werden. In diesem Fall muss im Befrderungspapier die Angabe "ADDITIVIERUNGSEINRICHTUNG" hinzugefgt werden.

f) Schulung der Fahrzeugfhrer
Fahrzeugfhrer, die eine Schulung gem Abschnitt 8.2.1 fr die Befrderung dieses Stoffes in Tanks erhalten haben, bentigen keine zustzliche Schulung fr die Befrderung der Additive.

g) Anbringen von Grozetteln (Placards) oder Kennzeichnung
Das Anbringen von Grozetteln (Placards) an oder die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks fr die Befrderung von Stoffen unter dieser Eintragung gem Kapitel 5.3 wird durch das Vorhandensein einer Additivierungseinrichtung oder der darin enthaltenen Additive nicht beeinflusst.